AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geschäftsgrundlagen
Der Wirtschaftsberatungsvertrag / Maklervertrag wird auf der Grundlage des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages und der nachstehenden Bedingungen geschlossen. Mündliche Nebenabreden sollen von beiden Parteien schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Dauer des Vertrages
Der Vertrag wird für die Dauer eines Jahres ab Vertragsabschluß
geschlossen. Der Vertrag läuft zunächst bis zum Ende des Kalenderjahres,
er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er
nicht zuvor von einer der beiden Parteien beendet wird. Eine
Kündigung des Vertrages ist mit einer Frist von drei Monaten zum
Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kündigung bedarf der
Schriftform.
§ 3 Leistungsumfang
Nach Abschluss des Wirtschaftsberatungsvertrages/ Maklervertrag
wird der Auftragnehmer als Versicherungs- und/oder Finanzmakler
für den Auftraggeber tätig. Der Auftragnehmer erbringt vor allen
Dingen die folgende Dienstleistung:
1. Risiko- und Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung bereits
bestehender Verträge
2. Nachweis und / oder Vermittlung sowie Abschluss von Versicherungs-,
Bauspar-, Investment- und Sparverträgen.
3. Die mit den unter 1. genannten Tätigkeiten in einem unmittelbaren
Zusammenhang stehende Rechtsberatertätigkeit, soweit
sie nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubt ist.
4. Verwaltung der Verträge, die von dem Auftragnehmer vermittelt
wurden.
5. Unterstützung des Auftraggebers bei der Schadensregulierung,
sofern der von dem Schadensfall betroffene Versicherungsvertrag
von dem Auftragnehmer verwaltet wird.
6. Der Auftragnehmer berücksichtigt im Rahmen der Vermittlungs-
und Verwaltungstätigkeit nur Gesellschaften, die ihre
Niederlassung in Deutschland haben und Vertragsbedingungen
in deutscher Sprache anbieten. Ausländische Versicherer
bleiben grundsätzlich ebenso unberücksichtigt wie Gesellschaften,
die für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages
keine oder nur eine geringe Courtage an den Auftragnehmer
bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn diese Versicherer Versicherungsschutz
zu günstigeren Konditionen anbieten als die
im Rahmen der Vermittlungs- und Verwaltungstätigkeit berücksichtigten
Gesellschaften.
§ 3.1 Allgemeine Wirtschaftsberatung
Soweit gesondert vereinbart, erbringt der Auftragnehmer über die
in § 3 genannten Tätigkeiten hinaus die nachfolgenden:
1. Berücksichtigung auch von Gesellschaften bei der Markt- und
Versicherer-Analyse, deren Tarife courtagefrei sind.
2. Führen der Korrespondenz mit Versicherern, Kreditinstituten,
Versorgungsträgern etc., sofern es sich nicht um rechtsberatende
Tätigkeiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes
handelt.
3. Versand von regelmäßig erscheinenden Mandanteninformationen
4. Die tatsächliche Aufnahme des Schadens, insbesondere das
Sammeln und Erheben von Fakten, Belegen und Schadensdaten
bei Schäden aus Verträgen, die vom Auftragnehmer
nicht verwaltet werden.
5. Im Rahmen der Baufinanzierungsberatung wird die Orientierungsberatung
kostenlos erbracht.
§ 3.2 Original-Aktenverwaltung
Soweit gesondert vereinbart, erbringt der Auftragnehmer über die
in den §§ 3 und 3.1. genannten Tätigkeiten hinaus die Erfassung,
Verwaltung und Sortierung sämtlicher Unterlagen im Original.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers nach Vertragsabschluß
Hat der Auftragnehmer einen Vertragsabschluß mit einem
Versicherer oder einem Finanzdienstleister vermittelt, unterrichtet
ihn der Auftraggeber von sich aus über jede Veränderung der
tatsächlichen Umstände, die dem vermittelten Vertragsabschluß
zugrunde lagen sowie über den Wunsch nach einer Optimierung
der von dem Auftragnehmer vermittelten und/oder verwalteten
Verträge. Der Auftraggeber verpflichtet sich auch im übrigen, dem
Auftragnehmer alle für die ordnungsgemäße Durchführung seiner
Aufgaben erforderlichen Informationen vollständig zur Verfügung
zu stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die jährlich vom
Auftragnehmer an den Auftraggeber zu versendenden Risiko-
Informationsschriften wahrheitsgemäß auszufüllen. Der Auftragnehmer
überprüft die Risiko-Informationsschriften ebenso wie alle
anderen Angaben des Auftraggebers sowie die ihm von dem
Auftraggeber überreichten Unterlagen nur auf Schlüssigkeit, sofern
nicht aufgrund eigener Sachkunde eine Prüfung der Unterlagen
auf inhaltliche Richtigkeit möglich ist. Der Auftragnehmer ist dabei
nicht verpflichtet, sich der Hilfe Dritter zu bedienen.
§ 5 Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers ist auf einen Betrag von 1 Mio.
Euro je Schadensfall beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn eine
Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber
begründet sein sollte. Ein Schadensfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche
aller Anspruchsberechtigten, die sich aus ein
und derselben Fehlleistung (Verstoß) ergeben. Bis zur Haftungssumme
von 1 Mio. Euro hält der Auftragnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung
vor. Soweit im Einzelfall das Risiko eines
höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit,
den Haftpflichtversicherungsschutz des Auftragnehmers auf eigene
Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das
angenommene Risiko abdeckt. Ein Anspruch auf Schadenersatz
verjährt innerhalb einer Frist von 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in
welchem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden erlangt,
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung
der schadensursächlichen Handlung an.
§ 6 Vergütung
Die Leistung des Auftragnehmers ist grundsätzlich durch den in
der Prämie enthaltenen Courtageanteil vergütet. Zu einer darüber
hinausgehenden Vergütung ist der Auftraggeber nur dann verpflichtet,
wenn dies zwischen den Parteien dieses Vertrages gesondert
vereinbart wurde. Diese Vereinbarung ist dann Bestandteil
des Maklervertrages. Eine Aufrechnung gegen die Vergütungsansprüche
des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
§ 7 Vollmacht
Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer zur Erfüllung des
Versicherungsmaklervertrages eine umfassende Vollmacht erteilen.
Der Umfang der Vollmacht ergibt sich dann aus dem beigefügten
Vollmachtsformular. Einschränkungen, Erweiterungen, sonstige
Veränderungen der Vollmacht bedürfen der schriftlichen Vereinbarung
zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer.
§ 8 Datenschutz
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer
in erforderlichem Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen
und/oder der Vertragsdurchführung ergeben, erfasst und
speichert. Die Daten dürfen an Dritte weitergegeben werden,
sofern es für die Erfüllung des Maklerauftrages erforderlich ist. Die
Einwilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass dem Auftraggeber
das Merkblatt zur Datenverarbeitung bei oder vor
Vertragsabschluß übergeben wurde.
§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist für Ansprüche aus diesem Vertrag ist Grimma.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine der voranstehenden Regelungen ungültig sein, bleiben
die übrigen wirksam.

Schmalenberg & Röse GmbH Versicherungsmaklergesellschaft

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